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Spezielle Haftungsfragen im Rahmen der Konkursverschleppung : 9783639720969 : 09 Sep 2014 : 1. Haftung nach Insolvenz-, Zivil- und Abgabenrecht bzw. nach Kridastrafrecht: Bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) muss ein Konkursantrag spätestens nach 60 (bei Naturkatastrophen 120) Tagen gestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt Konkursverschleppung vor und die organschaftlichen Vertreter haften für daraus entstandene Schäden. Durch das neue Kridastrafrecht ist die Konkursverschleppung kein Straftatbestand mehr. Die bedeutendste Norm mit den zwei wesentlichsten Tatbeständen ist in
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